AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Haftung für Links
(1) Leistungen der DVM DEUTSCHLANDVOUCHER MEDIA GmbH – („DVM“) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen („AGB“).
(2) Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags, Abschluss eines Vertrages oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Auftraggeber an, dass die AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit der DVM gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
(3) Ein Schweigen der DVM auf anderslautende Bestimmungen des Auftraggebers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB der DVM gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Leistung als Einverständnis mit den AGB der DVM.
(4) Von den AGB abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Korrespondenz
(1) Jegliche Korrespondenz im Rahmen der Kooperation erfolgt ausschließlich zwischen DVM und dem Auftraggeber.
§ 3 Haftung
(1) Die DVM haftet nicht für ein bestimmtes Werbeergebnis oder einen sonstigen Erfolg der Kooperation, Couponkampagne, Werbekampagne, Gutscheinkampagne, Angebotskampagne.
(2) Erfolgsprognosen eines bestimmten Werbeergebnisses oder eines sonstigen Erfolgs der Kooperation, Couponkampagne, Werbekampagne, Gutscheinkampagne, Angebotskampagne beruhen auf Erfahrungswerten und Einschätzungen und stellen keine Garantie dar.
(3) Schadensersatzansprüche gegen die DVM und deren Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Pflicht, eine sogenannte Kardinalpflicht, verletzt worden ist. Kardinalpflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Betroffene daher regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen haftet die DVM nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche aufgrund zwingender Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Für diejenigen Leistungen und Gegenstände (Vorteilsangebote, Gewinnspielpreise), die durch den Auftraggeber im Rahmen der Kooperation angeboten und/oder bereitgestellt werden, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Entsprechendes gilt für sämtliche dabei etwaig berührte Rechte Dritter (Marken-, Urheber-, Designrechte etc.). Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit seines Angebots, der Auftraggeber ist darüber hinaus allein verantwortlich für die wettbewerbsrechtliche, heilmittelwerberechtliche, arzneimittelrechtliche sowie sonstige gesetzliche Zulässigkeit seines Angebots, seiner Werbeinhalte sowie sämtlicher zur Veröffentlichung bestimmter Inhalte, mit der Anlieferung von Werbemitteln, Inhalten oder Daten bestätigt der Auftraggeber, dass diese in der Bundesrepublik Deutschland rechtlich zulässig veröffentlicht werden dürfen, keine gesetzlichen Werbeverbote, Wettbewerbsrechte oder Beschränkungen entgegenstehen und keine Rechte Dritter verletzt werden.
(5) Bei jedweden Ansprüchen Dritter gegenüber der DVM wird der Auftraggeber DVM auf erstes Anfordern freistellen. Der Freistellungsanspruch gilt auch hinsichtlich eigener Rechtsverfolgungskosten der DVM.
§ 4 Laufzeit
(1) Die Kooperation erfolgt zeitlich befristet für die jeweilig vereinbarte Aktion.
(2) Bei der auf bestimmte Dauer eingegangenen Kooperation werden etwaige Rücktrittsrechte, das Recht zur ordentlichen Kündigung und das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ausgeschlossen.
(3) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
(4) Eine stillschweigende Verlängerung der Kooperation nach Ablauf der vereinbarten Aktion findet nicht statt.
§ 5 Leistung der DVM
(1) Die Leistungen der DVM umfassen insbesondere den Abdruck/die Abbildung der Anzeige im belegten Werbeformat/Printmedium/Digitalformat in der jeweils üblichen Druck- oder Anzeigequalität unter Berücksichtigung der durch die Grafikvorlage gegebenen Möglichkeiten.
(2) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber gesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
(3) Leistungsnachweise erfolgen in Form von Belegexemplaren (Digital- und Print).
§ 6 Verteilung von Werbemitteln/Coupons/Voucher
(1) Die Verteilung der Coupons findet grundsätzlich als Multi-Channel Kampagne statt.
(2) Die Medienbausteine werden zuvor mit dem Werbekunden und der DVM im Verteilauftrag definiert.
(3) In Einzelfällen kann es zu Abweichungen der Medienbausteine kommen und somit können die Medienbausteine variieren. Dies hat keine Auswirkungen auf die vom Werbekunden gebuchte Gesamtauflage.
(4) Die verteilte Gesamtauflage wird insbesondere bei längeren Kampagnenlaufzeiten und Kontingentverträgen nach Ablauf der Kooperation reportet und Abweichungen werden durch zusätzliche Erscheinungen ausgeglichen. Abweichungen die zu durch die DVM produzierten Mehrauflagen führen werden nicht in Rechnung gestellt.
(5) Bei einem temporären oder dauerhaften Ausfall eines Verteilpartners, Werbeformates, Werbemediums, Printmediums oder Verlages ist die DVM berechtigt den Verteilpartner, das Werbeformat, das Werbemedium, das Printmedium, den Verlag bei thematischer Gleichwertigkeit sowie ähnlicher oder gleichwertiger Zustellung sowie Verteilung zu ersetzen oder zu ergänzen und darüberhinaus der gebuchten Medialeistung dem Vertragspartner/Kunden gegenüber anzupassen. Dies betrifft insbesondere Druckerzeugnisse wie Wochenzeitungen, Tageszeitungen und Magazine, in und mit denen Couponkampagnen/Werbekampagnen der DVM produziert werden, dies gilt auch in Fällen von höherer Gewalt und in Fällen aus wichtigem Grund, in denen einzelne Werbeformate, Inhalte oder Kampagnenbestandteile aus rechtlichen, gesetzlichen oder regulatorischen Gründen nicht oder nicht wie geplant umgesetzt werden können.
(6) Im Fall eines Wechsel des Verteilpartners, Werbeformates, Werbemediums, Printmediums, Verlages berechnet sich die neue Gesamtauflage (Mediawert) gemäß den Produktions- und Verteilkosten, die die DVM zur Leistungserbringung zu tragen hat.
(7) Die DVM ist berechtigt, im Rahmen der laufenden Kampagne jederzeit Anpassungen und Optimierungen der eingesetzten Medienbausteine, Verteilpartner, Werbeformate und Werbemedien vorzunehmen. Dies umfasst insbesondere die Auswahl, Priorisierung, Gewichtung, Reduzierung, Erweiterung sowie den teilweisen oder vollständigen Austausch einzelner Medienbausteine. Eine Anpassung kann auch ohne Vorliegen eines Ausfalls oder wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere aus strategischen, wirtschaftlichen oder performance-orientierten Erwägungen. Voraussetzung ist, dass die vertraglich vereinbarte Gesamtleistung, insbesondere die gebuchte Gesamtauflage oder der Mediawert, jederzeit gewahrt bleibt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz bestimmter einzelner Medienbausteine, Verteilpartner oder Werbeformate besteht nicht, sofern die Gesamtleistung der Kampagne insbesondere die gebuchte Gesamtauflage oder der Mediawert erbracht wird.
(8) Die DVM ist berechtigt, einzelne oder mehrere Medienbausteine, Verteilpartner oder Werbeformate testweise ganz oder teilweise auszutauschen, zu ersetzen oder zu ergänzen, um die Performance und Effizienz der Kampagne zu überprüfen und zu optimieren. Der testweise Austausch darf auch mehrfach während der laufenden Kampagne erfolgen und in einem für die Optimierung angemessenen Umfang stattfinden. Die Auswahl der jeweiligen Maßnahmen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der DVM. Dabei ist sicherzustellen, dass die gebuchte Gesamtauflage bzw. der vereinbarte Mediawert insgesamt eingehalten wird. Erkenntnisse aus solchen Test- und Optimierungsmaßnahmen dürfen zur weiteren Steuerung und Anpassung der Kampagne verwendet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird seine gesetzlichen und vertraglichen Mitwirkungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen. Für die rechtzeitige Lieferung der Anzeigendaten und einwandfreier Druckunterlagen zum vereinbarten Druckunterlagenschluss und das Einholen entsprechender Eingangsbestätigungen der vollständigen und einwandtfreien Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich, dies umfasst auch die rechtliche Prüfung und Sicherstellung der Zulässigkeit sämtlicher Inhalte, Aussagen, Darstellungen und Werbeaussagen nach den jeweils aktuellen und einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem und europäischem Recht, insbesondere des Wettbewerbsrechts, Heilmittelwerberechts, Arzneimittelrechts sowie sonstiger regulatorischer Vorschriften.
(2) Die einzelnen Anforderungen an die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Druckvorlagen sind in den Mediadaten geregelt. Bei nicht korrekter Vorlage (Format und Größe) behält sich die DVM vor, die entsprechende Anpassung in Abstimmung mit dem Auftraggeber und gegen Berechnung selbst vorzunehmen. Vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen können von der DVM auf Mängel geprüft werden. In diesem Fall weist die DVM den Auftraggeber auf offensichtlich nicht einwandfreie Unterlagen hin. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die DVM unverzüglich Ersatz an. Kann die DVM etwaige Mängel der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Druckvorlagen nicht oder erst während der Ausführung des Auftrages erkennen, so kann der Auftraggeber bei hierauf beruhender mangelhafter Leistung der DVM keine Ersatz-, Gewährleistungs- oder Erfüllungsansprüche ableiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel erfolgt nach Absprache mit dem Auftraggeber entweder durch diesen oder auf dessen Kosten.
(3) Sollte aufgrund des vom Auftraggebers zu vertretenden zeitlichen Verzuges eine zusätzliche Leistung notwendig werden, um die vereinbarten Termine noch einhalten zu können, hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrkosten über die vereinbarte Vergütung hinaus zu tragen. Sofern infolge des Verzuges des Auftraggebers der Vertrag nicht erfüllt werden kann, kann die DVM die volle Vergütung abzüglich ihrer ersparten Aufwendungen verlangen.
(4) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 8 Erscheinungstermine/Veröffentlichung/Verteiltermine/Werbeformate
(1) Termine zur Verteilung/Veröffentlichung können in wenigen Einzelfällen abweichen oder variieren sowie ausfallen und mit neuen Verteilterminen ersetzt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Krieg, Inflation, Streiks, Pandemien, Krisen, Naturkatastrophen sowie Störungen im Betriebsablauf der DVM oder des Produktions- oder Verteilpartners. Hierüber werden sich die Vertragspartner nach Bekanntgabe sofort informieren.
(2) Werbeformate/Printmedien/TV-Platzierungen zur Verteilung/Veröffentlichung der Couponkampagnen können in Fällen höherer Gewalt, bei Krieg, Inflation, Streiks, Pandemien, Krisen, Naturkatastrophen sowie Störungen im Betriebsablauf der DVM oder des Produktions- oder Verteilpartners ausfallen und durch andere gleich- oder höherwertige Werbeformate/Printmedien/Sendeformate ersetzt werden. Hierüber werden sich die Vertragspartner nach Bekanntgabe informieren.
(3) Die Sondervereinbarungen für Absatz 1 und 2 gelten auch bei Hindernissen der Veröffentlichung aus inhaltlichen, rechtlichen, regulatorischen oder performance-orientierten Gründen, insbesondere bei Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit der Werbeinhalte, bei bestehenden oder drohenden Verstößen gegen gesetzliche Werbebeschränkungen, bei laufenden oder drohenden gerichtlichen Verfahren, einstweiligen Verfügungen, behördlichen Maßnahmen oder ungeklärten Rechtsfragen, hierbei ist die DVM berechtigt die Veröffentlichung auszusetzen, zu verschieben, zu pausieren oder die Kampagne in angepasster Form mit geänderten Inhalten, Werbeformaten oder Werbeträgern umzusetzen, die Verschiebung kann entsprechend § 11 Abs. 4 bis zu 24 Monate erfolgen, ein Anspruch auf Veröffentlichung in einer bestimmten Werbeform oder zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht in diesen Fällen nicht, hierbei wird die DVM stets einen gleich- oder höherwertigen Ersatz bereitstellen. Es gilt die Berechnungsgrundlage aus § 6 Abs. 6.
(4) Die verteilte Gesamtauflage wird insbesondere bei Kontingentverträgen nach Ablauf der Kooperation reportet und Abweichungen werden durch zusätzliche Erscheinungen ausgeglichen. Abweichungen die zu durch die DVM produzierten Mehrauflagen führen werden nicht in Rechnung gestellt.
§ 9 Honorar
(1) Das Agenturhonorar wird entweder pauschal in einem festen EURO Betrag oder anhand der in der Preisliste veröffentlichten Stundensätze Tagessätze je nach Stundenaufwand vereinbart. Der Umfang der von der Agentur für dieses Honorar zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Spesen Fahrtkosten Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterbringung usw. werden in jedem Fall gesondert berechnet.
(2) Sofern das Honorar der Agentur nicht vereinbart worden ist gilt das Honorar laut Preisliste der Agentur bzw. das branchenübliche Honorar als geschuldet. Im Agenturhonorar sind die Leistungen der Agentur enthalten. Separat berechnet werden Fremdleistungen.
(3) Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
(4) Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Vertragspartner genehmigte Konzeption aus Gründen welche die Agentur nicht zu vertreten hat nicht zur Durchführung so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.
(5) Honorare und Kosten werden in EURO festgesetzt und sind Nettopreise so dass die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt. Preisangebote werden erst mit dem Abschluss des Vertrages verbindlich.
(6) Termine außerhalb der Räumlichkeiten der Agentur werden grundsätzlich nach Honorar laut Preisliste der Agentur zzgl. Spesen Fahrkosten Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterbringung usw. berechnet sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
§ 10 Preisliste
(1) Agenturstundensatz 320 EURO
(2) Agenturtagessatz 2.562 EURO
§ 11 Vergütung Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftraggeber hat der DVM die Vergütung gemäß aktueller Preisliste zu zahlen sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Zusätzliche Leistungen werden aufgrund gesonderter Vereinbarung in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Werden die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen durch Verschulden des Auftraggebers verspätet übergeben und wird hierdurch die Erfüllung des Auftrages verhindert berechnet die DVM die zum Zeitpunkt der Übergabe der Unterlagen bzw. Erteilung der Informationen geltenden Preise unter Zugrundelegung der geltenden Bedingungen.
(3) Die vereinbarte Vergütung ist ohne Abzug zwecks Planung und Disposition der Teilnahme des Auftraggebers an der jeweils vereinbarten Aktion nach Vertragsunterzeichnung und Rechnungsstellung durch die DVM zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Aufträge Teilaufträge und Erscheinungstermine können nicht storniert werden nachdem die Einbuchung seitens der DVM bestätigt wurde. Jedoch kann ein Erscheinungstermin bis zu 24 Monate verschoben ergänzt oder ersetzt werden.
(5) Wird ein Erscheinungstermin vom Auftraggeber vor Herstellung des Produkts verschoben berechnet die DVM ab 27 Werktage vor Druckunterlagenschluss der gebuchten Ausgabe 50 Prozent des Auftragswertes und ab 17 Werktage vor Druckunterlagenschluss 100 Prozent des Auftragswertes.
(6) Die DVM behält sich vor anstelle der genannten Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern soweit sie nachweist dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbaren Pauschalen entstanden sind. Macht die DVM einen solchen Anspruch geltend muss sie die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret beziffern und belegen.
§ 12 Gutschriften und Rückzahlungen
(1) Rückzahlungen geleisteter Kampagnenbudgets sind grundsätzlich ausgeschlossen und können lediglich aus Kulanz durch Entscheidung der Geschäftsführung der DVM veranlasst werden.
(2) Gutschriften können ausschließlich für verfügbare Kampagnen der DVM verwendet werden.
(3) Im Falle einer Gutschrift oder einer Rückzahlung aus einem bestehenden Vertragsverhältnis wird der Gutschriftsbetrag nach Gutschriftserstellung jeweils im vierten Quartal überwiesen.
§ 13 Zahlungsbedingungen für Lieferanten und Dienstleister
(1) Die grundsätzliche Zahlungsfrist für Kauf Werk oder Dienstleistungsverträge die zwischen der DVM und ihren Lieferanten und Dienstleistern geschlossen wurden beträgt regulär 60 Arbeitstage. Abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart und beidseitig bestätigt werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(3) Die Kooperation begründet keine Gesellschaft zwischen den Vertragsparteien.
(4) Erfüllungsort ist Hamburg der Sitz der DVM.
(5) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart findet Dienstvertragsrecht gemäß den §§ 611 ff. BGB Anwendung.
(7) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und der Kooperation insgesamt ist soweit nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen Hamburg.
(8) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend bei Lücken in den AGB.
Stand: 2026
